AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Firma Objekt Fullservice Gebäudereinigung & Hausmeisterdienste

 

Inhaber Eveline Mangel

 

Prinz-Otto-Straße 11a – 85521 Ottobrunn

 

 

 

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

 

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners seinen Auftrag vorbehaltlos ausführen. Unsere Angebote basieren ausschließlich auf unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unseren Vertragspartnern über die Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nach Maßgabe des § 310 BGB. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unseren Vertragspartnern und Kunden. Dies gilt auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf die Bedingungen Bezug genommen wird.

 

(3) Mit Beginn der Reinigung, nach Abgabe eines Angebotes unsererseits und mündlicher oder schriftlicher Beauftragung des Auftraggebers werden beide Parteien Vertragspartners und es gelten die rechtlichen Verpflichtungen, die gleichzusetzen sind mit einem gesonderten Werkvertrag.

 

 

 

 

 

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

 

(1) Ist der Auftrag eines Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, können wir diesen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Angebotes annehmen innerhalb dieser Frist ist der Kunde an sein Angebot gebunden. Unsere Angebote in Prospekten, Mailings oder anderen Werbematerialien sind freibleibend und unverbindlich. Sie bedürfen zur Wirksamkeit als Angebot gemäß § 145 BGB unserer schriftlichen Bestätigung.

 

(2) Mitarbeiter unserer Firma oder sonstige Vertreter sind mit Ausnahme der Geschäfts- und Betriebsführung nicht befugt, ohne schriftlicher Bestätigung Vertragsabschlüsse oder -änderungen mit Wirkung für und gegen uns zu bewirken, von dem Erfordernis der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung abzusehen oder ohne schriftliche Bestätigung inhaltlich abweichende Zusagen zu erteilen.

 

(3) Abbildungen, Maßnahmen und Aufmaße sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

 

(4) Berechnungsgrundlage für Reinigungsarbeiten bildet stets die gesamte bestellte Bodenfläche von Wand zu Wand; bei Glasreinigungsarbeiten das Fenster Einbaumaß von Mauer zu Mauer. Die Berechnung von Glasreinigungsarbeiten bezieht sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter pro Glasseite; Fensterbretter werden stets mit 15 % der so ermittelten Fensterfläche pauschal veranschlagt und der zu reinigenden Fensterfläche hinzugerechnet. Überstellte Flächen rechtfertigen auch dann keine Preisreduktion, wenn die Überstellung nachträglich erfolgt. Dies ist bei der Angebotserstellung bereits einkalkuliert. Die Aufgangsreinigung wird nach Größe und Beschaffenheit des Aufgangs ermittelt.

 

(5) Zur Abgeltung der Unterhaltsreinigung wird ein Pauschalbetrag ermittelt, der sich wie folgt zusammensetzt: Anzahl der Reinigungen pro Woche x 52,14 Wochen pro Jahr = Jahressumme; Jahressumme: 12 Monate = Monatspauschalpreis. Feiertage oder betriebsfreie Tage berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages. Bei einer entsprechenden Pauschalvereinbarung sinkt daher der vereinbarte Pauschalpreis nicht, wenn der Kunde die Leistung auf Grund von Abwesenheit o. ä. nicht entgegennehmen kann.

 

(6) Müllbeutel und Hygieneartikel, wie z. B. Seife, WC-Papier, Beckensteine, Duftmittel, Handtuchpapier, Streumittel etc. werden separat in Rechnung gestellt. Der Vertragspartner stellt unentgeltlich Wasser, Strom, abschließbare Abstellkammern, sowie Umkleidemöglichkeiten für unsere Reinigungskräfte zur Verfügung. Falls der Vertragspartner dies nicht zur Verfügung stellt, so können wir die vereinbarten Arbeiten nicht ausführen. Es verbleibt dann trotzdem bei der vertraglichen Zahlungsverpflichtung. Der Vertragspartner befindet sich in diesem Fall im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. Es gilt insoweit § 3 (6) dieser Geschäftsbedingungen entsprechend.

 

(7) Der Kunde ist verpflichtet es spätestens 7 Tage vor dem Leistungszeitpunkt mitzuteilen, wenn er an dem jeweiligen Tag die Leistung nicht entgegennehmen kann.

 

 

 

 

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

 

(1) Die Preise in unseren schriftlichen Angeboten sind für uns, vorbehaltlich entgegenstehender Angaben, für die Dauer von 14 Kalendertagen ab Angebotsdatum verbindlich.

 

(2) Maßgeblich sind die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung angegebenen Preise, zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, die nicht in unseren Preisen eingeschlossen ist und in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

 

(3) Die Preise von Werk- oder Dienstleistungsaufträgen mit wiederkehrenden Leistungen können bei Lohn und Tariferhöhungen im Gebäudereiniger Handwerk proportional zu den lohngebundenen Kosten (85 % des Auftragswerts) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des geltenden Tarifvertrags erhöht werden.

 

(4) Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung, sofern dieser nicht bereits in der Rechnungslegung ausdrücklich angeboten wird.

 

(5) Bei Dauerschuldverhältnissen, also Verträgen über wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages sowie Unterhaltsreinigungen ist der Vertragspartner unabhängig vom Erhalt der Rechnung spätestens 10 Tage nach Erbringung der Leistung (also üblicherweise nach jedem Monat) zur Zahlung verpflichtet.

 

(6) Werk - und Dienstleistungen, die entgegen der ursprünglichen Vereinbarung sowie auf Wunsch des Vertragspartners an Sonn- und/oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen Aufschlägen abgerechnet. Kann die Werks- oder Dienstleistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden, trägt der Vertragspartner die Kosten für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung.

 

(7) Die angegebenen Preise für Werk- und/oder Dienstleistungen enthalten, soweit nicht anders angegeben, nicht die Kosten für etwa zur Reinigung bzw. Durchführung eines Auftrags benötigten Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sonderarbeitsgeräte bzw. - ausrüstungen. Diese werden, sofern erforderlich vom Vertragspartner bereitgestellt oder von uns im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers bestellt. Dies gilt nicht für Arbeiten die mit bis zu 4m hohen Leitern ausgeführt werden können.

 

(8) Bei wiederkehrenden Werks- oder Dienstleistungen sind Feiertage bereits im Monatspauschalpreis berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung, noch auf Kürzung der Rechnung.

 

(9) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen sowie ungeachtet des § 286 III BGB sind unsere Preise einschließlich der ausgewiesenen MwSt. ohne Abzug sofort jedoch spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

 

(10) Kommt ein Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir nach §§ 288, 247 BGB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von bis zu 9 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Im Falle des Nachweises höherer Verzugsschäden sind wir auch berechtigt, den überschließenden Verzugsschaden zusätzlich geltend zu machen. Dies gilt nicht, sofern der Vertragspartner den Nachweis führt, dass infolge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Im Falle des Verzugs eines Vertragspartners mit der Erfüllung einer vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflicht, zu denen insbesondere die Vergütung zählt, sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige gegenüber dem Vertragspartner unsere vertraglichen Leistungspflichten jederzeit sowie ohne Einhaltung einer Frist einzustellen. Etwaige daraus resultierende Haftungsverpflichtungen trägt unser Vertragspartner, der uns insoweit von jeder Haftpflicht freistellt. Nach einer Vertragsdauer von mehr als vier Wochen sind wir zudem berechtigt, jederzeit sowie ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen (vgl. auch nachfolgend § 5 Abs. 2). Wenn wir unsere Leistungspflicht aus den genannten Gründen berechtigt einstellen, ist der Vertragspartner trotzdem verpflichtet bis zur wirksamen Kündigung des Vertrages das vereinbarte Entgelt an uns zu zahlen.

 

(11) Jede Zahlungserinnerung oder Mahnung kann einem säumigen Vertragspartner mit mindesten 2,50 €€ pauschal zzgl. weiterer Auslagen und Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Anrechnung von Zahlungen, die nicht zur Deckung all unserer Forderungen ausreichen, erfolgt ungeachtet anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners stets nach §§ 366, 367 BGB. Über die Art der vorgenommenen Verrechnung werden wir auf Verlangen informieren. Gem. § 288 Abs. 5 BGB sind wir berechtigt im Fall des Verzugs eine Verzugspauschale i.H. von 40 % zu verlangen, sofern der Vertragspartner kein Verbraucher ist.

 

12) Rechte zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn dessen Gegenansprüche oder Mängelrügen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt worden sind. Vertragspartner sind zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts zu dem nur insoweit befugt, als deren Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

 

§ 4 Lieferungs- und Lieferzeit Verzug

 

(1) Leistungszeiten und Liefertermine oder Lieferfristen gelten nur als verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich im Vertrag bestimmt worden ist. Abweichungen und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung.

 

(2) Auch ohne ausdrückliche oder gesonderte Vereinbarung sind wir jederzeit zur Teilleistung oder Teillieferung sowie zur Lieferung und Leistung vor der vereinbarten Zeit berechtigt.

 

(3) Leistungs- oder Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder von Ereignissen die wir nicht zu vertreten haben oder die uns sonst die vertragsgemäße Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen, begründen keine Ansprüche unseres Vertragspartners aus Verzug o. ä. Dies gilt auch, wenn diese Umstände (z. B. Störungen politischer oder wirtschaftlicher Natur, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder Sperrungen, Feuer, witterungsbedingte Ausfälle, etc.) bei unseren weiteren Vertragspartnern, namentlich Subunternehmern, Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten. Bei derartigen Umständen sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung durch einseitige Erklärung gegenüber unserem Vertragspartner um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für erforderliche Umorganisation hinauszuschieben, hilfsweise wegen des noch nicht erfüllten Teils der geschuldeten Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

(4) Für die bei Dauerschuldverhältnissen auftretenden Leistungs- oder Lieferverzögerungen sowie etwaige daraus resultierende Schäden haften wir nur, wenn diese grob fahrlässig oder vorsätzlich von uns zu vertreten sind; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Unbeschadet etwaiger Eintrittsverpflichtungen unserer Haftpflichtversicherung sowie unter Anrechnung der von diesen geleisteten Zahlungen haften wir dabei für nachgewiesene Schäden während jeder vollendeten Woche des Verzugs in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch begrenzt auf höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung oder Lieferung. Weitergehende Ansprüche unseres Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, die Verzugsschäden beruhen auf Vorsatz durch uns. Sofern der Leistungs- oder Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unser Schadensersatzhaftung zudem auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

(5) Für die bei Einzelschuldverhältnissen auftretenden Leistungs- oder Lieferverzögerungen und etwa daraus resultierende Schäden haften wir entsprechend der Regelung zu Abs. 4, jedoch der Höhe nach begrenzt auf maximal den vereinbarten Netto-Auftragswert. Weitergehende Ansprüche unseres Vertragspartners sind ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, die Verzugsschäden beruhen auf Vorsatz durch uns.

 

(6) Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige ihm obliegende Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Ersatz für den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

(7) Bei Annahmeverzug unseres Vertragspartners geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf diesen über, in dem der Vertragspartner in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

 

§ 5 Annahme Mängelrügen

 

(1) Aufgrund der Besonderheit der Leistungserbringung gilt die Abnahme unserer Reinigungsarbeiten als mangel- und fehlerfrei anerkannt, wenn nicht der Vertragspartner innerhalb eines Werktages (von Mo. - Fr.) nach der vereinbarten Leistungserbringung uns gegenüber schriftlich reklamiert, dass und welche Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden seien sollen. Nach zeitnah erfolgter Besichtigung behalten wir uns vor, ggf. erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen.

 

(2) Unser Vertragspartner ist berechtigt, uns in seiner schriftlichen Mängelanzeige ggf. auch eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen, die jedoch zwei Werktage nicht unterschreiten darf.

 

(3) Die Haftung für die Beseitigung etwaiger Mängel bzw. für etwaige Folgekosten, die uns mündlich oder fernmündlich bzw. erst nach Ablauf des auf die vereinbarte Leistungserbringung folgenden Kalendertages schriftlich angezeigt werden, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn uns nicht zeitnah die Möglichkeit zur Besichtigung behaupteter Mängel sowie eine zur etwaigen Nachbesserung eingeräumt wird.

 

§ 6 Vertragslaufzeit - Kündigung & Kündigungsfrist - vorzeitige Vertragsbeendigung

 

(1) Vorbehaltlich anderweitiger individualvertraglicher Vereinbarungen beträgt die Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen wie z. B. der Unterhaltsreinigung, mindestens 2 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt heute zum nächsten Monatsende, jedoch mind. 4 Wochen. Diese Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um jeweils einen Monat, wenn der Vertrag nicht spätestens vier Wochen vor Vertragsablauf schriftlich gegenüber bei uns gekündigt wird.

 

(2) Für den Fall der unberechtigten vorzeitigen Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch den Vertragspartner steht uns unter pauschalisierter Anrechnung ersparter Aufwendungen ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 45 % der Nettoumsätze der Restlaufzeit ab Vertragsbeendigung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt. zu. Dies gilt nicht, sofern der Vertragspartner im Einzelfall einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines im Einzelfall höheren Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Vertragspartner behalten wir uns vor.

 

(3) Befindet sich der Vertragspartner für mehr als vier aufeinander folgende Wochen in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, das betroffene Vertragsverhältnis und auch alle anderen Vertragsverhältnisse mit dem säumigen Vertragspartner auch ohne Einhaltung einer Frist sowie mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht uns für die verbleibende Restlaufzeit ein Schadensersatzanspruch entsprechend der vorstehenden Regelung in Abs. 2 zu.

 

(4) Die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung steht den Vertragsparteien auch bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweils anderen Vertragspartners zu, sofern die begründete Besorgnis besteht, der Betroffene Vertragspartner werde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht einhalten können. Auch in diesem Fall steht uns für die verbleibende Restlaufzeit ein Schadenersatzanspruch entsprechend der vorstehenden Regelung in Abs. 2 zu.

 

(5) Verändert sich nach Abschluss des Vertrages etwas auf Seiten des Vertragspartners, das zur Folge hat, dass die Leistung dem Vertragspartner nicht mehr zu Gute kommt (z.B. beim Verkauf des Objekts, das unsere Leistung betrifft oder bei einem Wechsel der Hausverwaltung eines Objekts) ändert dies nichts an der Zahlungspflicht des Vertragspartners bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Auch wenn die Leistung dann nicht mehr erbracht werden kann, weil z.B. der neue Eigentümer die Annahme verweigert, bleibt die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers bestehen.

 

§ 7 Obliegenheiten des Vertragspartners

 

(1) Der Vertragspartner hat die zu reinigende Fläche so zu gestalten, dass unser Reinigungspersonal ohne Behinderung und Gefährdung arbeiten kann. Der Vertragspartner hat insbesondere für eine ausreichende Zugänglichkeit der zu reinigenden Räume und Flächen Sorge zu tragen. Sollten unserem Reinigungspersonal wegen Verletzung dieser Obliegenheitspflichten nicht oder nicht alle vereinbarten Reinigungsarbeiten in vollem Umfang möglich sein, entfällt die Berechtigung des Vertragspartners zur Geltendmachung von Mängelrügen oder einer Rechnungskürzung.

 

(2) Soweit der vereinbarte Leistungsumfang auch die Reinigung von Ablageflächen oder Möbeln vorsieht, sind wir in Ermangelung entgegenstehender Vereinbarungen nur verpflichtet, geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m bei waagerechten und schrägen Flächen bzw. bis zu einer Höhe von 2,00 m bei senkrechten Flächen zu reinigen.

 

(3) Soweit die Reinigung von Fensterflächen vereinbart ist, sind die zu reinigenden Fenster unverstellt durch Blumen oder andere Gegenstände sowie offen und zugänglich zu halten. Andernfalls sind etwaige Auf und Abräumarbeiten, die durch unser Reinigungspersonal von z. B. Fensterbänken, Möbeln oder Ablagen vorgenommen werden müssen, gesondert und entsprechend dem jeweils aktuellen Stundenverrechnungssatz zu vergüten. Diese Zusatzarbeiten werden gesondert bei unserer Rechnungsstellung ausgewiesen.

 

§ 8 Abwerbungsverbot - Übernahme von Reinigungskräften

 

(1) Unsere Vertragspartner verpflichten sich, weder mittelbar noch unmittelbar die für uns tätigen Arbeits- und Reinigungskräfte abzuwerben oder ohne unsere vorher ausdrücklich und schriftlich erklärte Zustimmung zu beschäftigen. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unserer Mitarbeiter fort, und zwar bei Dauerschuldverhältnissen mit dem Vertragspartner für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, sonst für die Dauer von sechs Monaten nach vertragsgemäßer Leistungserbringung. Falls der Vertragspartner entgegen dieser Regelung trotzdem Mitarbeiter von uns gezielt abwirbt oder beschäftigt, hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € an uns zu zahlen

 

(2) Die Parteien sind darüber einig, dass der Abschluss eines Werk- oder Dienstleistungsvertrages, insbesondere der Abschluss von Reinigungsverträgen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen begründet. Wir haften insbesondere nicht für Verpflichtungen des Vertragspartners aus einem etwa vorhergehenden Arbeitsverhältnis mit dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Bei der Übernahme von Reinigungskräften des Vertragspartners werden wir von Verpflichtungen aus Sozialleistungen und anderen Leistungen, die durch das vorherige Arbeitsverhältnis zustande gekommen sind von dem Vertragspartner freigestellt.

 

§ 9 Haftungsbeschränkung

 

(1) Unbeschadet der vorstehenden Haftungsbeschränkungen zu § 4 Abs. 3 bis 5 sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss sowie aus unerlaubter Handlung sowohl uns gegenüber als auch gegenüber unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden geltend gemacht wird, es sein denn, die Haftung beruht auf der Zusicherung, die den Vertragspartner gerade gegen das Risiko solcher Schäden absichern sollte. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

(2) In jedem Schadenfall haften wir nur für den durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verursachten und von uns zu vertretenden Schaden und zwar nur im Umfang der von uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie das Abhandenkommen von Schlüsseln. Auf schriftliche Anfrage unseres Vertragspartners werden wir umgehend nähere Auskünfte zum Umfang der versicherten Risiken sowie der jeweiligen Haftungshöchstsummen unserer Haftpflichtversicherung erteilen.

 

§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung

 

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis und der in diesem Zusammenhang etwa entstandenen Kosten und Zinsen bleiben die von uns gelieferten Waren, insbesondere Reinigungsgeräte, Reinigungsmittel etc. unser Eigentum.

 

(2) Bei Verzug unseres Vertragspartners sind wir jederzeit sowie ggf. auch ohne vorherige Ankündigung berechtigt, unser Vorbehaltseigentum zurückzufordern. Dies ist uns bzw. den von uns Bevollmächtigten auf erstes Verlangen herauszugeben. Darüber hinaus sind wir im Falle des Verzugs insbesondere Zahlungsverzugs unseres Vertragspartners berechtigt, ggf. auch die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte in Bezug auf unsere Vorbehaltsware zu fordern, die uns unverzüglich sowie in schriftlicher Form zu erklären ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns oder unsere Bevollmächtigten liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Dieser wäre ggf. gesondert, ausdrücklich und schriftlich zu erklären.

 

§ 11 Abtretungsausschluß

 

Die Abtretung etwaiger Ansprüche gegen uns, gleich ob diese vertraglicher, deliktischer oder sonstiger Natur sind, ist ausgeschlossen. Derartige Ansprüche stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu.

 

§ 12 Datenschutzklausel

 

(1) Wir sind unwiderruflich ermächtigt, personenbezogene Daten aus den Verträgen mit Vertragspartnern auf Datenträgern zu speichern und zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung, sowie eigener Werbeaktionen zu nutzen. Erfolgen Kaufpreis- oder sonstige Zahlungen durch Kreditfinanzierung oder Leasing oder verbürgt sich ein Dritter für die Erfüllung dieser Zahlungsansprüche, sind wir auch ohne weitere Mitteilung sowie unwiderruflich zur jeweiligen Weitergabe der personenbezogenen Daten an das entsprechende Unternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung ermächtigt.

 

(2) Dies gilt entsprechend für den Fall des Verkaufs der Forderung (Factoring).

 

(3) Wir erklären, dass das Bundesdatenschutzgesetz sowie alle weiteren geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz beachtet und eingehalten werden. Die übermittelten Daten werden ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verwendet. Die Speicherung und Verarbeitung der Daten erfolgen unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie aller weiteren gesetzlichen Vorschriften. Die Daten werden, abgesehen von der Forderungsbeitreibung durch Drittunternehmen, soweit erforderlich, nicht an Dritte weitergegeben. Es werden auf Webprotal sogenannte „Cookies“ zur Erkennung der Nutzer bei Wiederbesuch der Internetseite genutzt. Diese Informationen sind für uns keiner konkreten Person zuzuordnen und können bei den gängigen Browsern ausgeschaltet werden.

 

§ 13 Gerichtsstand - Erfüllungsort - anwendbares Recht

 

(1) Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, bestimmt sich der Gerichtsstand nach unserem Geschäftssitz in Ottobrunn bei München. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz bzw. einem anderen geeigneten Gerichtsstand zu verklagen.

 

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz zugleich der Erfüllungsort.

 

(3) Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, für all unsere Verträge und für die gesamten Rechtsbeziehungen zu unseren Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(4) Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine oder mehrere Regelungen in unseren Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, soll davon die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und Regelungen nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich, eine derart unwirksame Regelung oder Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Regelungsmaterie am nächsten kommt.